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Diese Website wird Ihnen von Basil BV in Ulft angeboten.
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Für weitere Information zum Inhalt dieses Haftungsausschlusses können Sie uns eine E-Mail (info@basil.nl) schicken oder telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen.
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN BASIL B.V.
Artikel 1 - Definitionen
1.1 In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:
- Basil: die niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung Basil B.V., mit satzungsmäßigem Sitz in Silvolde und der Geschäftsstelle in (7071 AA) Ulft, Gemeinde Oude IJsselstreek, Ettenseweg 7A, Anwenderin dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Vertrag: Der Vertrag zwischen Basil und der Gegenpartei;
- Bedingungen: Die vorliegenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen von Basil B.V.;
- Gegenpartei: Jede juristische oder natürliche Person, die in der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes mit Basil einen Vertrag geschlossen hat beziehungsweise abzuschließen wünscht, und neben dieser deren Vertreter, Bevollmächtigter (bzw. Bevollmächtigte), Rechtserwerber und Erbe (bzw. Erben).
Artikel 2 - Anwendungsbereich
2.1 Diese Bedingungen finden auf jedes Rechtsverhältnis zwischen Basil und der Gegenpartei Anwendung, auf die Basil diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, darunter eingeschlossen jedes Angebot, jede Offerte und jeder Vertrag zwischen Basil und der Gegenpartei sowie auch Tätigkeiten (einschließlich Dienstleistungen), die Basil im Auftrag der Gegenpartei durchführt.
2.2 Die Anwendbarkeit etwaiger von der Gegenpartei verwendeter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich abgelehnt, sodass auf alle Verträge zwischen den Parteien ausschließlich die von Basil angewendeten Bedingungen anwendbar sind.
2.3 Abweichungen in oder von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
2.4 Sofern (Teile der) Artikel dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, gelten die übrigen (Teile der) Artikel uneingeschränkt.
Artikel 3 - Angebot, Offerten und Zustandekommen des Vertrags
3.1 Jedes von Basil gemachte Angebot und jede unterbreitete Offerte sind völlig unverbindlich, außer wenn ausdrücklich das Gegenteil genannt wird oder im Zusammenhang mit diesem Angebot oder dieser Offerte eine Annahmefrist genannt wird. Die Zusendung eines Angebots oder einer Offerte, gleichgültig in welcher Form, verpflichtet Basil nicht zu einer Lieferung.
3.2 Äußerungen auf der Website von Basil in Bezug auf Ware, die verkauft wird, gelten als eine Einladung zur Unterbreitung eines Angebots und sind für Basil nicht verbindlich.
3.3 Sollte ein von Basil gemachtes Angebot oder eine unterbreitete Offerte ausschließlich oder teilweise aufgrund von Information zustande gekommen sein, die die Gegenpartei erteilt hat, darf Basil sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information verlassen. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der genannten Information.
3.4 Verträge mit Basil kommen auf folgende Weise zustande:
- durch Unterzeichnung eines von Basil aufgesetzten schriftlichen Vertrags durch Basil und die Gegenpartei;
- durch schriftliche Festlegung der mit der Gegenpartei getroffenen Vereinbarungen durch Basil.
3.5 Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags, die entweder mündlich oder schriftlich im Namen von Basil, vom Personal, Vertreter, Verkäufer oder von anderen Zwischenpersonen gemacht werden, sind nur verbindlich, wenn diese der Gegenpartei schriftlich von einem zur Vertretung berechtigten Mitarbeiter von Basil bestätigt werden.
3.6 Nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung von Basil kann eine Annullierung eines geschlossenen Vertrags durch die Gegenpartei stattfinden. Soweit Basil eine Annullierung akzeptiert, ist die Gegenpartei verpflichtet, Basil eine Entschädigung von mindestens 25 % der Vertragssumme zu bezahlen, wobei das Recht von Basil auf vollständige Erstattung des Schadens unberührt bleibt.
Artikel 4 - Preise und Tarife
4.1 Alle von Basil genannten Preise in ihren Angeboten, Offerten und Verträgen verstehen sich immer zuzüglich Mehrwertsteuer, Versicherungs-, Transport- und Verpackungskosten, Einfuhrzölle, anderer Steuern sowie auch zuzüglich behördlicher Abgaben, ausgenommen wenn ausdrücklich anders erwähnt.
4.2 Alle von Basil gemachten Angebote und unterbreiteten Offerten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt von Preisänderungen, ausgenommen, wenn ausdrücklich anders bestimmt.
4.3 Die Preise von Basil basieren unter anderem auf den preisbestimmenden (bzw. den Gestehungspreis bestimmenden) Faktoren, die am Tag des Zustandekommens des Vertrages gelten. Wenn nach dem Zustandekommen des Vertrags einer oder mehrere preisbestimmende (bzw. den Gestehungspreis bestimmende) Faktoren erhöht werden, unter anderem durch eine Währungsschwankung - ungeachtet dessen, ob diese zum Zeitpunkt des Angebots vorhersehbar war - hat Basil das Recht, der Gegenpartei eine entsprechende Erhöhung in Rechnung zu stellen beziehungsweise den Vertrag zu annullieren, ohne dazu verpflichtet zu sein, der Gegenpartei den Schaden zu erstatten.
Artikel 5 - Lieferung und Gefahrenübergang
5.1 Eine von Basil genannte Lieferfrist gilt zwischen den Parteien als eine annähernde Lieferfrist, nicht als eine Endfrist. Im Fall einer nicht rechtzeitigen Lieferung ist Basil von der Gegenpartei in Verzug zu setzen, bevor sie in Verzug geraten kann.
5.2 Die Lieferfrist von Basil wird um die Dauer der Verspätung der Gegenpartei in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aus früher geschlossenen Verträgen mit Basil verlängert.
5.3 Ausgenommen, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferung als im Zeitpunkt stattgefunden, an dem die Ware, die zu liefern ist, das Lager von Basil verlassen hat. Im Zeitpunkt der Lieferung geht die Gefahr der Ware auf die Gegenpartei über. Die Gegenpartei akzeptiert, dass Basil niemals für Schaden an der gelieferten Ware ab dem Zeitpunkt der Lieferung ist, ungeachtet dessen, ob die Gegenpartei die Ware zu diesem Zeitpunkt in Empfang genommen hat. Die Gegenpartei akzeptiert ebenfalls, dass Basil nie für Schaden an gelieferter Ware oder Personen haftbar ist, der während beziehungsweise infolge des Ladens oder Löschens der Ware entstanden ist, beziehungsweise für Schaden, der am Ort verursacht wird, an dem die Ware von oder im Namen von Basil zugestellt wurde.
5.4 Für Sendungen mit einem Rechnungswert von unter EUR. 750,- stellt Basil einen Bearbeitungs- und Transportkostenzuschlag in Rechnung. Besondere bzw. von der Gegenpartei gewünschte Verpackungen werden ebenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandweise und des Transportmittels steht Basil zu.
5.5 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Kaufware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen.
5.6 Sollte die Gegenpartei vor Ablauf der Frist die Ware nicht abnehmen bzw. sich weigern, die Ware in Empfang zu nehmen und es deshalb unterlassen, an der Empfangnahme mitzuwirken, hat Basil das Recht:
- entweder die Ware auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei, darunter eingeschlossen die Gefahr der Qualitätsverschlechterung, in ihrem Lager oder andernorts zu lagern. Durch eine solche Lagerung gilt die Ware als geliefert.
Diese Lagerung teilt Basil der Gegenpartei unverzüglich schriftlich unter Angabe der Aufbewahrungs-, Transport- und übrigen Kosten mit, die die Gegenpartei dann zu bezahlen hat;
- oder ohne vorausgehende Inverzugsetzung den Vertrag, sofern die Lieferung noch nicht (vollständig) durchgeführt ist, ganz oder teilweise aufzulösen, wobei das Recht von Basil, die vollständige Erstattung des ihr entstandenen Schadens zu fordern, unberührt bleibt. Der entstandene Schaden wird auf mindestens 50 % des Verkaufspreises des nicht abgenommen Teils festgesetzt.
5.7 Basil ist jederzeit berechtigt, einen Vertrag in Teillieferungen auszuführen.
5.8 Eine Überschreitung der Lieferfrist durch Basil erteilt der Gegenpartei kein Recht auf Entschädigung, Auflösung oder Aufschub der eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aus früheren Verträgen, ausgenommen, wenn es sich um Absicht oder damit gleichgestellter grober Fahrlässigkeit seitens Basil handelt.
Artikel 6 - Zahlung
6.1 Wenn zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, haben alle Zahlungen in bar zu erfolgen, ausgenommen, wenn dies auf der von Basil ausgestellten Rechnung anders genannt wird. Die Zahlung hat auf eine von Basil angegebene Weise in der Währung, auf die die Rechnung lautet, zu erfolgen, ohne dass ein Abzug, eine Ermäßigung, ein Aufschub oder eine Verrechnung seitens der Gegenpartei gestattet ist. Auch Einwände in Bezug auf die Höhe der Rechnungen erlauben keinen Aufschub der Zahlungsverpflichtung seitens der Gegenpartei.
6.2 Bei einer Zahlung per Giro oder Bank gilt der Tag der Gutschrift auf dem Giro- beziehungsweise Bankkonto von Basil als Zahlungsdatum.
6.3 Mit dem Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. Basil ist nicht verpflichtet, die Gegenpartei im Voraus auf den Ablauf einer Zahlungsfrist aufmerksam zu machen, wenn nicht anders vereinbart.
6.4 Unbeschadet der Rechte, die Basil ferner noch zustehen, hat die Gegenpartei Basil ab dem Zeitpunkt, an dem der Verzug der Gegenpartei eintritt, Zinsen über die offen stehenden Rechnungen zu bezahlen, die den in diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Handelszinsen entsprechen. Dieser Zins über den fälligen Betrag wird ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Gegenpartei sich im Verzug befindet, bis zur Bezahlung des vollständigen Ertrags, wobei ein Teil eines Monats als vollständiger Monat zählt.
6.5 Ferner ist Basil berechtigt, der Gegenpartei sämtliche, Basil im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch die Gegenpartei nach billigem Ermessen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (bzw. Eintreibungskosten) in Rechnung zu stellen. Die außergerichtlichen Eintreibungskosten betragen mindestens 15 % des fälligen Rechnungsbetrags, mit einem Mindestbetrag von EUR. 500,-, wobei das Recht von Basil, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten zu fordern, sollten diese höher sein, unberührt bleibt.
6.6 Basil hat, ungeachtet des von der Gegenpartei bezeichneten Zahlungsvermerks, das Recht, die von der Gegenpartei getätigten Zahlungen in erster Linie von den in Rechnung gestellten Kosten (bzw. außergerichtlichen Eintreibungskosten), anschließend von den fälligen Zinsen und schließlich von den offen stehenden Rechnungen abzuziehen, wobei die ältesten Rechnungen als zuerst bezahlt betrachtet werden.
6.7 Basil hat jederzeit - sowohl vor als auch nach dem Zustandekommen des Vertrages - das Recht, Sicherheitsleistungen für die Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen, dies unter Aufschub der Verpflichtungen seitens Basil im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags bis zum Zeitpunkt, an dem die betreffende Sicherheit geleistet wurde; wobei das Recht von Basil auf Erfüllung, Entschädigung beziehungsweise vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags unberührt bleibt, ohne dass dazu irgendeine gerichtliche Intervention erforderlich ist. Ferner ist Basil infolgedessen niemals zu irgendeiner Erstattung (von Schaden) verpflichtet.
Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt
7.1 Sämtliche von Basil gelieferte Ware bleibt Eigentum von Basil, bis die Gegenpartei sämtliche Verpflichtungen aus allem, mit Basil geschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat, dies nach Ermessen von Basil. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich neben dem Betrag der Hauptforderung auch über die Entschädigungsforderungen und Zinsen.
7.2 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden noch sie auf irgendeine andere Weise zu belasten.
7.3 Sollten Drittpersonen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfänden bzw. Rechte daran bestellen oder geltend machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, dies Basil so schnell, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, zu melden.
7.4 Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden sowie auch gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten, und die Versicherungspolice auf erstes Ersuchen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
7.5 Von Basil gelieferte Ware, die kraft der Bestimmungen unter Artikel 7 Abs. 1 dieser Bedingungen unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen einer üblichen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet sich die Gegenpartei, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt (weiter) zu liefern.
7.6 Für den Fall, dass Basil ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, gibt die Gegenpartei Basil oder von ihm bezeichneten Drittpersonen bereits jetzt die bedingungslose und nicht widerrufbare Zustimmung, alle Orte zu betreten, wo sich das Eigentum von Basil befindet, und die Ware auch zurückzunehmen.
Artikel 8 - Prüfung und Beanstandung
8.1 Die Gegenpartei verpflichtet sich, die gelieferte Ware einschließlich der Verpackungen bei der Lieferung durch Basil unverzüglich auf Mängel bzw. Beschädigungen zu kontrollieren bzw. diese nach der Mitteilung von Basil, dass die Ware der Gegenpartei zur Verfügung stehe, zu kontrollieren.
8.2 Beanstandungen können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von 2 Werktagen nach der Lieferung schriftlich mit einem möglichst detaillierten Beschwerdebrief bei Basil eingereicht werden, dass damit Basil die Möglichkeit gegeben wird, adäquat zu reagieren, wobei die Bestimmungen der folgenden Absätze davon unberührt bleiben. Sollte die Gegenpartei nicht rechtzeitig beanstanden, erlöschen ihre sämtlichen Rechte und Ansprüche - gleichgültig aus welchem Grund - in Bezug auf den Beanstandungsgegenstand, die innerhalb dieser Frist hätten beanstandet werden können. Es wird dann angenommen, die Gegenpartei habe die Lieferware angenommen. Beanstandungen, die außerhalb der zuvor genannten Frist eingereicht werden, werden nicht mehr in Behandlung genommen.
8.3 Unter Beanstandungen sind sämtliche Beanstandungen der Gegenpartei in Bezug auf die Beschaffenheit einer Lieferung zu verstehen, die nicht eine Abweichung in Bezug auf die technische Ausführung und das Modell sind, die dem Hersteller und Basil erlaubt wurden, sofern diese den Wert der Lieferware nicht ungünstig beeinflusst.
8.4 Im Falle einer gerechtfertigten Beanstandung ist Basil verpflichtet, die beanstandete Ware nach deren Erhalt und Kontrolle seitens
Basil im Lager möglichst schnell zu ersetzen oder eine Gutschrift dafür auszustellen, ohne dass Basil für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.
8.5 Durch das Einreichen einer Beanstandung wird die Zahlungspflicht der Gegenpartei in Bezug auf die streitige Ware nicht aufgeschoben.
8.6 Beanstandete Ware ist nur zurückzusenden, wenn Basil damit schriftlich einverstanden ist. Die Kosten und die Gefahr, die mit der Franko-Versendung der Ware an die von Basil bezeichnete Adresse und mit der nochmaligen Versendung an die Gegenpartei verbunden sind, gehen zulasten der Gegenpartei.
Artikel 9 - Garantie
9.1 Basil garantiert für die Tauglichkeit sowie auch für die Qualität der von ihr gelieferten bzw. von ihr verarbeiteten Ware, alles unter Berücksichtigung sämtlicher Bestimmungen dieser Bedingungen.
9.2 Eine Garantie für von Basil andernorts eingekaufte Ware wird nur erteilt, sofern und soweit der betreffende Hersteller bzw. Lieferant eine Garantie erteilt.
9.3 Die Garantieerteilung gilt nur gegenüber der Gegenpartei selbst, nicht gegenüber Drittpersonen.
9.4 Garantieansprüche umfassen nur die Reparatur oder das Reparieren lassen etwaiger Konstruktions- bzw. Herstellungsfehler. Sämtlicher Schaden, sowohl mittelbarer als auch unmittelbarer, der durch das nicht ordnungsgemäße Funktionieren der von Basil gelieferten Ware entsteht, fällt nicht unter die Garantie.
9.5 Garantieansprüche werden nicht anerkannt, wenn beim Gebrauch der von Basil gelieferten Ware die Herstellervorschriften nicht befolgt wurden, die Lieferware für einen anderen als den üblichen Zweck verwendet wird bzw. auf unsachgemäße Weise behandelt, verwendet oder gewartet wird oder wurde.
9.6 Bei einer Reparatur oder Änderung der gelieferten Ware durch die Gegenpartei selbst ohne Rücksprache oder Zustimmung von Basil erlischt jeglicher Garantieanspruch.
9.7 Sollte die Gegenpartei ihre Verpflichtung (bzw. ihre Verpflichtungen) nicht erfüllen, wird Basil infolgedessen von ihren Garantieverpflichtungen befreit.
Artikel 10 - Reparatur
10.1 Eine Reparatur der von Basil gelieferten Ware wird unter Berücksichtigung der andernorts in diesen Bedingungen stehenden Bestimmungen durchgeführt und erfolgt nach bestem Können und Wissen.
10.2 Basil ist nicht für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Ware haftbar, die die Gegenpartei bei ihr in Reparatur gegeben hat, ausgenommen, wenn Basil diesbezüglich Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
10.3 Wenn mit der Gegenpartei vereinbart wurde, dass die reparierte Ware von der Gegenpartei abgeholt wird und sie nach wiederholter schriftlicher Mitteilung, dass die Ware bereit stehe, diese Verpflichtung missachtet, ist Basil berechtigt, die Ware zu verkaufen.
Artikel 11 - Haftung
11.1 Basil ist keinesfalls für den der Gegenpartei oder Drittpersonen, die gegebenenfalls zur Gegenpartei in einem Rechtsverhältnis stehen, entstandenen oder zukünftigen Schaden haftbar, ausgenommen, wenn der erlittene Schaden die direkte Folge grober Fahrlässigkeit oder Absicht von Basil oder von ihr eingesetzter Drittpersonen ist.
11.2 In Ergänzung auf die zuvor in Art. 11 Abs. 1 genannten Bestimmungen beschränkt sich die Haftung von Basil auf die Erfüllung dessen, zu dem sich der Lieferant aufgrund der Garantiebestimmungen verpflichtet hat, mit einem Höchstbetrag von EUR. 2.500,- pro Ereignis.
11.3 Zur weiteren Einschränkung der Haftung und der Verpflichtung zur Erstattung von Schadenersatz akzeptiert die Gegenpartei, dass nur der Schaden für eine Erstattung in Betracht kommt, für den Basil versichert ist, sofern der Schaden vom Versicherer von Basil ausbezahlt wird. Sofern die Versicherung keine Auszahlung veranlasst, ist Basil nie verpflichtet, den Schaden zu einem Betrag zu erstatten, der den Wert der gelieferten Ware übersteigt, für die gehaftet wird.
11.4 Ungeachtet der obigen Bestimmungen aus Art. 11 Abs. 1 bis 11 Abs. 3 kommt von der Gegenpartei beziehungsweise von Drittpersonen erlittener Folgeschaden, Unternehmensschaden, Personenschaden, Schaden durch Betriebsstörung, Einkommensausfall oder Schaden, der von durch Basil eingesetzten Drittpersonen verursacht wurde, bzw. Schaden infolge einer nicht dem Bestimmungszweck entsprechenden Verwendung der gelieferten Ware für eine Erstattung niemals in Betracht.
11.5 Die Gegenpartei von Basil akzeptiert, dass sich außerdem auch Mitarbeiter von Basil oder von ihm eingesetzte Drittpersonen der Gegenpartei gegenüber auf die in diesen Bedingungen festgesetzten Haftungseinschränkungen berufen können.
11.6 Die Gegenpartei ist verpflichtet, sich gegen Schaden im weitesten Sinne des Wortes adäquat zu versichern, der die Folge der von Basil (leihweise) gelieferten Ware oder Dienstleistungen ist oder sein kann, dies ungeachtet dessen, ob Basil selbst eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
11.7 Der Gegenpartei oder Drittpersonen gegenüber ist Basil für Fehler in von ihr erteilten Plänen, Berechnungen, Anlagen, Produktbeschreibungen, Verfügbarkeitsangaben, Größen, Detailangaben und technischen Daten niemals haftbar.
Artikel 12 - Geistige Eigentumsrechte
12.1 Die Gegenpartei anerkennt ausdrücklich, dass sämtliche geistigen Eigentumsrechte auf die von Basil oder im Auftrag von Basil gelieferten Produkte, erteilten oder erstellten Entwürfe, Skizzen, Abbildungen, Pläne, Formen und Modelle, wiedergegebenen Informationen, Mitteilungen und anderen Äußerungen in Bezug auf die Produkte, Basil, ihren Lieferanten oder anderen Rechtsinhabern zustehen.
12.2 Unter geistigen Eigentumsrechten werden Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte auf Zeichnungen und Modellrechte bzw. andere Rechte (geistigen Eigentums) verstanden, darunter etwaiges patentierbares technisches bzw. geschäftliches Know-how bzw. entsprechende Methoden oder Konzepte.
12.3 Wenn nicht anders vereinbart, behält Basil sämtliche in Artikel 15 Abs. 1 genannten geistigen Eigentumsrechte, auch wenn die Gegenpartei dafür Mitarbeiter von Basil oder von ihm eingesetzte Drittpersonen ganz oder teilweise bezahlt hat.
12.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Basil dürfen die zuvor genannten Rechte, Erzeugnisse sowie auch alle von oder im Auftrag von Basil entworfenen bzw. hergestellten Produkte von der Gegenpartei weder mittelbar noch unmittelbar nachgeahmt, kopiert oder geändert werden, dies im weitesten Sinne des Wortes, ungeachtet dessen, ob Basil für die Realisierung dieser Rechte, Erzeugnisse oder Produkte der Gegenpartei Kosten in Rechnung gestellt hat.
12.5 Neben den Basil zustehenden Rechten aufgrund des Gesetzes und des Vertrags behält sich Basil das Recht vor, bei einer Verletzung einer dieser Bestimmungen dieses Artikels die Erfüllung bzw. eine vollständige Entschädigung zu fordern.
Artikel 13 - Freistellung
13.1 Die Gegenpartei stellt Basil von Ansprüchen von Drittpersonen in Bezug auf geistige Eigentumsrechte durch von der Gegenpartei verschaffte Materialien oder Angaben frei, die bei der Durchführung des Vertrags verwendet werden.
13.2 Die Gegenpartei stellt Basil vor Ansprüchen von Drittpersonen in Bezug auf Schaden frei, der im Zusammenhang mit dem von Basil
durchgeführten Vertrag steht oder sich daraus ergibt, sofern Basil der Gegenpartei gegenüber dafür aufgrund der Bestimmungen in Artikel 11 nicht haftbar ist.
Artikel 14 - Höhere Gewalt
14.1 Basil ist nicht zur Erfüllung irgendeiner Verpflichtung aufgrund des mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrags verpflichtet, wenn sie infolge eines Umstandes, der ihr weder wegen Schuld zuzurechnen ist, noch kraft Gesetz, eines Rechtsgeschäfts oder der im Verkehr geltenden Auffassungen zu ihren Lasten geht. In dieser Lage ist Basil berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder zeitweilig auszusetzen, ohne dass die Gegenpartei bzw. Drittpersonen Anspruch auf Erfüllung bzw. Entschädigung erheben können.
14.2 Unter höherer Gewalt werden in diesen Bedingungen neben den entsprechenden Bestimmungen in Gesetz und Rechtsprechung sämtliche von außen kommenden Ursachen verstanden, vorausgesehen oder nicht vorausgesehen, auf die Basil keinen Einfluss ausüben kann, durch die jedoch von Basil die vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags nach Kriterien der Vernunft und Billigkeit nicht verlangt werden kann. Darunter werden auch insbesondere verstanden: Betriebsstörungen bei Basil, Streiks bei Basil, ihren Lieferanten oder Beförderern, Störungen, darunter Stau, ungeachtet der Ursache, behördliche Maßnahmen, das Ausbleiben oder eine Verzögerung der Lieferungen an Basil, Feuer, Wasserschaden, Störungen der Energieversorgung beziehungsweise Störungen in Kommunikationsmitteln, Hardware- oder Softwarestörungen und Zerstörung an Eigentum von Basil, Ein- oder Ausfuhrbehinderungen sowie auch Diebstahl.
14.3 Sollte die Lieferung von Basil an die Gegenpartei durch höhere Gewalt um mehr als 4 Monate verzögert werden, ist neben Basil auch die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder zeitweilig auszusetzen, ohne dass der Gegenpartei diesbezüglich irgendein Recht auf Entschädigung zusteht. Diese Auflösung erstreckt sich nicht auf Ware, die bereits geliefert ist; diese ist Basil unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 6 dieser Bedingungen zu bezahlen.
Artikel 15 - Aufschub und Auflösung
15.1 Ungeachtet der Basil ferner zustehenden Rechte und der Bestimmungen an einer anderen Stelle dieser Bedingungen, hat Basil das Recht - ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist - den Vertrag für den unerfüllt gebliebenen Teil durch eine entsprechende außergerichtliche Erklärung aufzulösen, und ist Basil berechtigt, die unbezahlt gebliebene Ware jederzeit ohne vorherigen Bericht und auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zurückzunehmen, nämlich:
a wenn die Gegenpartei sich mit der Begleichung ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet oder im Verzug bleibt;
b die Gegenpartei ein Vergleichsverfahren beantragt;
c die Insolvenz der Gegenpartei beantragt wird;
d die Gegenpartei die freie Verfügung über ihr Vermögen bzw. ihre Einkünfte ganz oder teilweise verliert;
e irgendein Teil des Besitzes bzw. des Vermögens der Gegenpartei gepfändet wird;
f die Gegenpartei ihr Unternehmen verkauft oder auflöst.
15.2 Im Fall einer (teilweisen) Auflösung im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels hat Basil das Recht auf Erstattung des Basil infolgedessen entstandenen Schadens durch die Gegenpartei, dies mit einem Mindestbetrag von 50 % des Verkaufspreises der betreffenden Bestellung.
Artikel 16 - Streitfälle
16.1 Auf alle Rechtsverhältnisse, bei denen Basil Partei ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn ein Vertrag ganz oder teilweise im Ausland ausgeführt wird oder wenn die am Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags wird ausgeschlossen.
16.2 Ausgenommen im Fall zwingender gesetzlicher Vorschriften werden sämtliche Streitfälle, gleichgültig welcher Art, die zwischen Basil und ihrer Gegenpartei entstehen könnten - das Treffen vorläufiger oder beeinträchtigender Maßnahmen darunter eingeschlossen - vom zuständigen Gericht am Ort des Sitzes von Basil behandelt, wobei das Recht von Basil zur Wahl des vom Gesetzgeber bezeichneten Richters unberührt bleibt.
Artikel 17 - Hinterlegungsort
17.1 Diese Bedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer Centraal Gelderland in Arnhem am 31. Oktober 2009 unter der Nummer 09086961 hinterlegt, sie können auch auf der Website www.basil.nl eingesehen und heruntergeladen werden.
17.2 Es findet jeweils immer die zuletzt hinterlegte Version bzw. die Version, die im Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit der Gegenpartei galt, Anwendung.
17.3 Bei einer Diskussion zur Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen aus diesen Bedingungen ist jeweils der niederländische Text bestimmend.
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